Immer wieder stellt sich die Frage für Bewerber für den Polizeidienst, ob ein laserchirurgischer Eingriff möglich ist. Fest steht, dass die derzeit gültige Vorschrift, die PDV 300, aus dem Jahre 1998 stammt. Seit 2008 bemüht man sich um Aktualisierung. Hier heißt es: “Das Sehorgan muss gesund sein, refraktiver Verfahren sind kritisch zu bewerten (sind aber nicht ausgeschlossen). In der Beurteilung sind neben der erreichten Korrektur, des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit, des Dämmerungssehens auch die Hornhautdicke, die nicht geringer als 300um betragen darf, einzubeziehen. Eine Beurteilung darf erst nach 12 Monaten nach abgeschlossener Behandlung erfolgen. Die Verwendung orthokeratologischer Hilfsmittel ist unzulässig.”
Der zuständige Polizeiaugenarzt in Sachsen-Anhalt orientiert sich bisher an den Tauglichkeitsanforderungen nach refraktivchirurgischen Eingriffen, die für Piloten, Berufskraftfahrer und Bewerber bei der Polizei und Bundeswehr im Ophthalmologen 10/2010 veröffentlicht wurden. Grundsätzlich wird vom ihm eine refraktivchirurgischer Eingriff für die Tauglichkeit nicht ausgeschlossen, egal ob
Femto-Lasik mit dem Femtosekundenlaser, LASIK oder
PRK. Der Entwurf von 2008 ist aber bisher vom Amt nicht bestätigt.
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